§ 30 Abs 4 EStG
Entsprechend der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits hat zur Ermittlung der Anschaffungskosten unterschiedlich wertvoller Liegenschaftsteile eine Aufteilung der gesamten Anschaffungskosten im Verhältnis der Verkehrswerte der unterschiedlich wertvollen Liegenschaftsteile zu erfolgen.