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Restaurationsumsätze: Erlass gesetzeswidrig?Eine Auseinandersetzung mit dem Erlass des BMF vom 12. 7. 2000

SteuerrechtPeter VcelouchRdW 2000/485RdW 2000, 512 Heft 8 v. 15.8.2000

Nachdem der EuGH mit seiner Entscheidung vom 9. 3. 20001)1) EuGH C-437/97 (Wein & Co). die österreichische Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hat2)2) Vgl zB N. Arnold, Getränkesteuer gemeinschaftswidrig!, ecolex 2000, 225. , bestand - zur Kompensation des damit verbundenen Einnahmenausfalls - Handlungsbedarf. DurchBGBl I 2000/29hat der Gesetzgeber als sog „Getränkesteuerersatzlösung“ Änderungen des UStG 1994 vorgenommen. Gänzlich neu gefasst wurde auch§ 10 Abs 3 UStG 1994, dessen hier interessierende Z 2 vorsieht, dass Leistungen, die in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen, einem ermäßigten Steuersatz von 14 - statt bislang 103)3) Vgl § 10 Abs 2 Z 1 lit d UStG 1994 (alt) betreffend „Restaurationsumsätze“. - Prozent unterliegen sollen. Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich - am Beispiel der Gastronomieumsätze - mit der Frage der Rechtmäßigkeit des zur letztgenannten Bestimmung unlängst ergangenen Erlasses des BMF vom 12. 7. 20004)4) Der Erlass vom 12. 7. 2000 ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: http://www.bmf.gv.at/steuern/getr änkesteuerpaket/ustg/ erlass2..

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