Nachdem der EuGH mit seiner Entscheidung vom 9. 3. 20001) die österreichische Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hat2) , bestand - zur Kompensation des damit verbundenen Einnahmenausfalls - Handlungsbedarf. DurchBGBl I 2000/29hat der Gesetzgeber als sog „Getränkesteuerersatzlösung“ Änderungen des UStG 1994 vorgenommen. Gänzlich neu gefasst wurde auch§ 10 Abs 3 UStG 1994, dessen hier interessierende Z 2 vorsieht, dass Leistungen, die in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen, einem ermäßigten Steuersatz von 14 - statt bislang 103) - Prozent unterliegen sollen. Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich - am Beispiel der Gastronomieumsätze - mit der Frage der Rechtmäßigkeit des zur letztgenannten Bestimmung unlängst ergangenen Erlasses des BMF vom 12. 7. 20004).