§ 3 Abs 8 UStG 1994ist durch die Steuerreform 2000 neu gefasst worden: Abhollieferungen werden ausdrücklich in die Beförderungs- und Versendungsregel einbezogen, wonach sich der Lieferort nach dem Beginn der Beförderung oder Versendung richtet. Nach den Gesetzesmaterialien hat diese Novelle Auswirkungen auf den Binnenhandel zwischen Österreich und der EU. Nach der Binnenmarktregelung der 6. MehrwertsteuerRL und ebenso nach Art 7 UStG 1994 haben sich innergemeinschaftliche Lieferungen allerdings schon bisher (seit 1. 1. 1995) auch auf Beförderungen/Versendungen durch den Abnehmer (Erwerber) erstreckt. Was die Gesetzesmaterialien als neue Rechtslage ab 1. 1. 2000 vorgeben, gilt im Binnenhandel EU-rechtlich zwingend seit 1. 1. 1995.