Die Zurechnung des Leasinggutes hängt beim Vollamortisationsvertrag nach einhelliger Meinung grundsätzlich vom Optionsrecht des Leasingnehmers ab; doch die Anknüpfung an das Optionsrecht überzeugt nicht: Da der Leasingnehmer das volle Investitionsrisiko sowie typischerweise auch die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt, ist das Leasinggut dem Leasingnehmer zuzurechnen.