Nach Ansicht des VwGH besteht beim Tod eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners keine Bilanzierungspflicht und auch keine Notwendigkeit einer Todfallsbilanz. Die Einnahmen nach dem Tod des Erblassers sind dem Erben zuzurechnen.
Nach Ansicht des VwGH besteht beim Tod eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners keine Bilanzierungspflicht und auch keine Notwendigkeit einer Todfallsbilanz. Die Einnahmen nach dem Tod des Erblassers sind dem Erben zuzurechnen.