§ 1412 ABGB
Das Wesensmerkmal einer Zahlung ist die Übergabe des geschuldeten Geldbetrages durch den Schuldner und dessen Übernahme durch den Gläubiger. Die Wirkung der Zahlung (Leistung) iSd§ 1412 ABGB, nämlich der Untergang der Forderung, tritt durch eine Überweisung auf ein Sperrkonto nicht ein, da der AN über diesen Betrag nicht sofort verfügen kann.