§ 2 Abs 1 Z 1 GlBG, § 2a Abs 9 GlBG, § 2c GlBG
1. Eine bloße Verletzung des§ 2c GlBG(Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung) begründet noch keinen abstrakten Ersatzanspruch. Es bedarf der weiteren Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis wegen einer vom AG zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des§ 2 Abs 1 Z 1 GlBGnicht begründet worden ist.