§ 82 lit d GewO
§ 133 StGB
1. Bei Diebstahl oder Veruntreuung, mag es auch beim Versuch geblieben sein, ist Vertrauensunwürdigkeit subintellegiert.
2. Hat der AN den Striezel in der Absicht, ihn für sich zu vereinnahmen, sohin in der Absicht, das anvertraute Gut sich zuzueignen, in seinem Firmen-LKW in einer Gitterplastikkiste zurückgelassen, über die eine andere (leere) Kiste gestellt war, und ist er mit dem LKW auf das Gelände des AG zurückgekehrt, um dort die Heimfahrt mit seinem eigenen PKW anzutreten, war die Hemmschwelle zur Tatausführung bereits überwunden und der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit erfüllt.