§ 105 Abs 3 ArbVG, § 106 ArbVG
§ 27 Z 1 Fall 3 AngG
1. Gem§ 106 ArbVGkann die Entlassung angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund iSd§ 105 Abs 3 ArbVGvorliegt und der betreffende AN keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Erst wenn das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint wird, hat das Verfahren nach denselben Grundsätzen und mit denselben Beurteilungskriterien stattzufinden wie bei einer Kündigungsanfechtung.