§ 29 Abs 2 AuslBG
§ 27 AngG
§ 82 GewO
1. Das Erlöschen oder der Widerruf des Aufenthaltstitels bewirkt noch nicht die Verpflichtung des Ausländers zur sofortigen Ausreise oder die Unfähigkeit desselben zur vereinbarten Arbeitsleistung. Der AN kann daher vom AG bis zu einer privatrechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt werden.