§ 5 Z 1 FBG, § 11 FBG
§ 26 GmbHG, § 78 Abs 1 GmbHG, § 122 GmbHG
§ 12 Abs 1 HGB
§ 5 Abs 4a NO
§ 8 Abs 1 RAO
Die Anmeldung der Änderung des Namens eines GmbH-Gesellschafters kann vom Geschäftsführer in der vereinfachten Form des§ 11 FBGvorgenommen werden. Sie kann auch durch einen Vertreter erfolgen, wobei die Vollmacht schriftlich zu erteilen ist; der öffentlich beglaubigten Form bedarf sie aber nicht.