§ 1 AlöschG
§ 7 EO
§ 39 nF FBG
§ 70 KO, § 71b KO, § 77a KO
Das KonkursG hat die Eintragung der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens im Firmenbuch zu veranlassen. Die Eintragung der Auflösung durch das FirmenbuchG nach§ 39 FBGist von der Art der Kenntnisnahme von der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht abhängig.