§ 880a ABGB
P 2.29.2 und 3 Ö-Norm A 2060
P 2.47.2 Ö-Norm B 2110
Der Anspruch auf Rückzahlung des Haftungsrücklasses ist durch die Deckungsrücklassgarantie nicht gesichert. Wird die Garantie ausgehend von einem bestimmten Auftrag abgegeben, kann sie regelmäßig nicht dahin verstanden werden, dass sie über den in der Garantie genannten Zweck hinaus auch für andere Zwecke gewährt wird.