§ 1330 Abs 2 ABGB
§ 1 AHG
§ 87 StPO, § 88 StPO
Ein auf die Verletzung des wirtschaftlichen Rufs gestützter Amtshaftungsanspruch bedarf als Erfolgsvoraussetzung nicht der Verwirklichung eines Kreditschädigungstatbestandes nach§ 1330 Abs 2 ABGB, weil der Schutz jenes Rufs umfassend ist und nicht nur über ihn konkretisierende Einzeltatbestände der positiven Rechtslage realisiert werden kann.