Mit 1. 8. 2000 ist die Novellierung von § 159 StGB in Kraft getreten, wonach nur mehr eine grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gerichtlich strafbar ist (BGBl I 2000/58). Neu ist auch ein taxativer Katalog kridaträchtiger Verhaltensweisen, der die bisherige Generalklausel ersetzt. Die Neuregelung ist auch von Bedeutung für die zivilrechtliche Kridahaftung, da die Einschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und bestimmte schadenskausale Verhaltensweisen auch für die Anwendung als Schutzgesetz gem § 1311 ABGB durchschlägt.