§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG
§ 1494 ABGB
Hat der Versicherte aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit den Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension verspätet gestellt, so kann er sich bei Verweigerung der Leistung wegen mangelnder Erfüllung der Wartezeit nicht auf eine Fristenhemmung analog zu§ 1494 ABGBberufen.