§ 26 ABGB, § 337 ABGB, § 1315 ABGB, § 1319 ABGB
Die auf einem Stativ befestigte und aufgestellte Fernsehkamera ist als Werk iSd§ 1319 ABGBzu qualifizieren.
Eine juristische Person kann sich der Halterhaftung iSd§ 1319 ABGBnicht dadurch entledigen, dass sie Angestellte mit der Gefahrenabwehr im konkreten Fall beauftragt. Dem Hauptkameramann kommt die Stellung eines Repräsentanten zu, obliegt ihm doch die Sorge für die Sicherheit der eingesetzten Kameras und oblag es ihm im gegenständlichen Fall, für die Sicherheit der für die Übertragung einer Motorsportveranstaltung verwendeten Kameras zu sorgen und zu prüfen („darüber zu befinden“), ob die Kameras ordentlich aufgestellt waren.