In der Praxis kommt es des Öfteren vor, dass Versicherungsnehmer-Kündigungen gem§ 8 Abs 3 VersVGbei Gebäudefeuerversicherungsverträgen bzw Eigenheimbündelverträgen vom Versicherer unter Berufung auf§ 106 VersVGnicht anerkannt werden, weil die Zustimmung des „Vinkulargläubigers“ bis einen Monat vor dem erklärten Ende des Versicherungsvertrages nicht vorgelegt worden ist. Vom Versicherungsnehmer wird das besonders dann als ungerechtfertigt empfunden, wenn die Hypothek schon erloschen ist oder sich die Vinkulierung eines Neuvertrages bereits beim Gläubiger befindet. Trotz scheinbar eindeutigen Gesetzeswortlautes ist die Rechtslage alles andere als klar.