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Pauschalierungsverordnung für Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler (BGBl II 1999/229) - Überwiegen der Kleinhandelsumsätze

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2000/358RdW 2000, 391 Heft 6 v. 15.6.2000

§ 2 Abs 1 PauschalierungsVO

Lebensmitteleinzelhändler oder Gemischtwarenhändler iSd Verordnung sind solche, die ihre Geschäftstätigkeit „überwiegend in Form eines Kleinhandels“ betreiben. „Kleinhandel“ iSd Verordnung ist der Handel mit Abnehmern, die Letztverbraucher sind. Der Handel mit Wiederverkäufern (Großhandel) stellt keinen „Kleinhandel“ iSd Verordnung dar.

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