§ 28 KO
Der OGH hält trotz der Kritik der Lehre daran fest, dass auch kongruente Deckungen der Absichtsanfechtung nach§ 28 KOunterliegen.
Zwar wird der Anfechtungstatbestand der Kenntnis der Schädigungsabsicht oder der subjektiven Begünstigung nicht durch die bloße Erzwingung einer Zahlung oder Sicherstellung durch Exekutionsführung verwirklicht, aber die Androhung des Konkursverfahrens zu dem Zweck, in Wahrheit außerhalb des Konkurses eine bevorzugte Zahlung zu erreichen, ist rechtsmissbräuchlich. Der Druck des existenzvernichtenden Konkursverfahrens ist durchaus angetan, Schuldner unter allen Umständen und ungeachtet ihres Wissens darum, dass andere Gläubiger leer ausgehen werden, zu veranlassen, an den den Konkurs betreibenden Gläubiger zu zahlen.