§ 870 ABGB
1. Eine Kündigung kann wie jedes andere Rechtsgeschäft wegen Willensmängel nach den Regeln der§§ 869 bis 875 ABGBangefochten werden.
2. Eine Drohung mit einem Übel ist rechtswidrig, wenn die Drohung als Mittel zur Herbeiführung eines Erfolgs dient, auf den der Drohende keinen Anspruch hat oder wenn die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes nicht angemessen sind. Kündigt ein AN unter dem Druck des AG, die Strafanzeige bei AN-Kündigung zurückzuziehen, kommt es entscheidend darauf an, ob für den AG zu diesem Zeitpunkt plausible und objektiv ausreichende Gründe für die Annahme eines strafbaren, die Entlassung rechtfertigenden Verhaltens des AN gegeben waren.