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Streitanhängigkeit

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2000/256RdW 2000, 285 Heft 5 v. 15.5.2000

§ 233 ZPO

Die Bestimmung des§ 233 ZPOist so zu verstehen, dass es nur darauf ankommt, welche von zwei oder mehreren nacheinander eingebrachten Klagen zuerst ordnungsgemäß zugestellt wurde und damit zuerst den Eintritt der Streitanhängigkeit bewirkte. Mit ihrer wirksamen Zustellung verdrängt eine solche Klage unabhängig vom Zeitpunkt ihres Einbringens bei Gericht jede andere, bis dahin noch nicht zugestellte Klage mit identischen Parteien und identischem Streitgegenstand.

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