Art 16 Nr 1 lit a LGVÜ
Für die Anwendbarkeit der Nr 1 des Art 16 LGVÜ reicht es nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage nur berührt wird, vielmehr muss das dingliche Recht Streitgegenstand sein. Klagen gerichtet auf Einräumung von Eigentum oder anderen dinglichen Rechten an Grundstücken sind schuldrechtlicher Natur und unterliegen demgemäß nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Art 16 Nr 1.