§ 880a ABGB, § 1358 ABGB
Bei der Legalzession gemäߧ 1358 ABGBgeht die Forderung des Gläubigers so auf den Rückgriffsberechtigten über, wie sie beim Gläubiger bestanden hat. Stehen daher dem Gläubiger mehrere Solidarschuldner gegenüber, haften diese auch dem Rückgriff nehmenden Garanten zur ungeteilten Hand, unabhängig davon, dass der Garantie ein Auftrag nur eines von mehreren Solidarschuldnern zugrunde liegt.