Unentgeltliche Nutzungsüberlassung und ähnliche vGA stehen der Gemeinnützigkeit entgegen.
§ 39 Z 2 BAO normiert als eine der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit: „Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.“