§ 426 ff ABGB, § 451 ff ABGB, § 1053 ff ABGB
Eine Parteieneinigung zwischen dem drittfinanzierenden Kreditgeber, dem Käufer und dem früheren Verkäufer über den Austausch des Sicherungsobjektes für die aushaftende Kreditforderung ist ein tauglicher Titel für den Eigentumserwerb des Kreditgebers.