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Die Rechtsanwalts-GmbH

WirtschaftsrechtMichael GruberRdW 2000/42RdW 2000, 65 Heft 2 v. 15.2.2000

Seit 1. 6. 1999 ist auch in Österreich durch eine Änderung der RAO1)1) Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl I 71 (RV 1638 BlgNR, 20. GP). die Gründung von Rechtsanwalts-GmbH zulässig2)2) Die AG ist als Gesellschaftsform anders als bei den Wirtschaftstreuhändern (§ 66 Z 4 WTBG) weiterhin nicht zulässig, was angesichts der typischen Struktur der österreichischen RA-Kanzlei mit nur wenigen RA auch nicht notwendig erscheint.. Die Neuregelung orientiert sich deutlich am deutschen Vorbild. Der neu gefasste§ 1a RAO 3)3) §§ der RAO künftig ohne Bezeichnung. nennt als zulässige Organisationsformen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft neben der 1990 eingeführten Erwerbsgesellschaft und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts4)4) Warum nunmehr auch die GesBR als Organisationsform erwähnt wird, ist jedenfalls im Kontext der RAO nicht einsichtig. Nach wohl einhelliger Auffassung ist die GesBR nicht rechtsfähig (Schwimann/Jabornegg/Resch, ABGB2 § 1175 Rz 20 mN), die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erfolgt also bei der herkömmlichen Sozietät durch den einzelnen RA und nicht durch die GesBR. nunmehr auch die GmbH (Abs 1)5)5) Selbst wenn diese Fragen für RA nur mehr rechtshistorische Bedeutung haben, dürften die Gründe des BayObLG NJW 1995, 199 = DB 1994, 2540 = ZIP 1994, 1868, für die Zulässigkeit einer RA-GmbH auch ohne standesrechtliche Grundlage (im Anschluss an BGHZ 124, 224 Zahnbehandlungs-GmbH) für die österreichische Rechtslage ebenfalls zutreffend (gewesen) sein. Die von den deutschen Gerichten angestellten grundrechtlichen Überlegungen, zu denen wohl auch noch der Aspekt der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten iVm dem Diskriminierungsverbot treten müsste, sollten in Österreich für jene freien Berufe bedacht werden, denen die GmbH noch verwehrt ist. Beim Notar, an den viele nach Einführung der Notar-Partnerschaft denken werden, ist allerdings zu fragen, ob seine Funktion als Organ der Rechtspflege einen grundrechtlichen Vorbehalt rechtfertigt.. Wird eine RA-GmbH gegründet, so ist ihr Gesellschaftszweck abweichend von§ 1 Abs 1 GmbHGauf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft einschließlich erforderlicher Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt (§ 21c Z 6). Die RA-GmbH bietet gegenüber der EEG den Vorteil, dass sie auch als Einmanngesellschaft gegründet werden kann (§ 1 GmbHG); denkbar ist auch eine GmbH & Co KEG6)6) Zur Firma der KEG, vor allem zum Verhältnis mehrerer Gesellschaftszusätze, siehe jetzt OLG Wien NZ 1998, 345.. Die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit ist dagegen mit dieser RAO-Novelle noch nicht erfolgt, zur Umsetzung der Niederlassungsrichtlinie7)7) Richtlinie 1998/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 2. 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ABlEG L 77 vom 14. 3. 1998, 36; einführend etwa Ewig, NJW 1999, 248. bleibt nur noch bis 14. 3. 2000 Zeit.

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