Das Gutachten gemäß § 26 URG ist im Unterschied zu jenem gemäß § 10 Abs 3 URG lebendes Recht, da es bereits eine Reihe solcher von einem Abschlussprüfer zu erstellende Gutachten gibt. Über den erforderlichen Mindestinhalt gibt das Gesetz kurz Auskunft, wenn auch viele Fragen offen bleiben, so zB die Interpretation dieser Bestimmungen und vor allem ein Zusammenwirken oder eine Kollision mit den Bestimmungen des § 225 Abs 1 HGB bei Vorliegen eines negativen Eigenkapitals. Zusätzlich sind weitere Fragen zu klären, wie die Rechtzeitigkeit der Redepflicht des Abschlussprüfers und der Auftragsvergabe der Organe, eine allfällige Bindewirkung eines Testates uam.