§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988
Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur die nach§ 33 Abs 1 EStG 1988errechnete Steuer mildern. Ergibt sich keine oder keine ausreichende derartige Steuer, so kann der Unterhaltsabsetzbetrag nicht im Wege einer negativen Steuer gutgeschrieben werden.