§ 2 EStG 1988
§ 1 Abs 1 L-VO
§ 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972
1. Ausschlaggebend für die Annahme einer Einkunftsquelle ist nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen Erfolges. Subsidiär ist auf das nach außen in Erscheinung tretende Streben des Steuerpflichtigen nach einem solchen Erfolg abzustellen.