Vielfach werden unter Baurecht jene Normen verstanden, die im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden zu beachten sind, wie baupolizeiliche und bautechnische Vorschriften. Dies mag bereits die relativ geringe Verbreitung von Baurechten im Sinne des BauRG 1912 verdeutlichen. Meines Erachtens hat die geringe Verbreitung von Baurechten in die Judikatur des VwGH1) insofern Eingang gefunden, als dort ohne überzeugende Begründung von einem nicht zu aktivierenden schwebenden Geschäft ausgegangen wird.