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Kein Kostenersatz bei Vertretung vor dem VwGH durch Wirtschaftsprüfer

SteuerrechtRdW 2000/35RdW 2000, 55 Heft 1 v. 15.1.2000

Nach der Gesetzeslage gebührt kein Ersatz von Schriftsatzaufwand für die VwGH-Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer vor dem VwGH durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten ist.

Mit BGBl I 1997/88 wurde dem § 49 Abs 1 VwGG folgender Satz angefügt:

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