Nach der Gesetzeslage gebührt kein Ersatz von Schriftsatzaufwand für die VwGH-Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer vor dem VwGH durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten ist.
Mit BGBl I 1997/88 wurde dem § 49 Abs 1 VwGG folgender Satz angefügt:
Nach der Gesetzeslage gebührt kein Ersatz von Schriftsatzaufwand für die VwGH-Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer vor dem VwGH durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten ist.
Mit BGBl I 1997/88 wurde dem § 49 Abs 1 VwGG folgender Satz angefügt: