Erlässt das Finanzamt zur Begründung der Berufungsvorentscheidung eine gesonderte (händische) Begründung und wird diese Begründung vor dem Spruch der Berufungsvorentscheidung zugestellt, kann ein Vorlageantrag wirksam bereits ab der Zustellung der Begründung gestellt werden. Der VwGH erschließt dies durch analoge Anwendung des§ 273 Abs 2 BAO.