Wird ein betrieblich genutztes Gebäude veräußert und deshalb der Vorsteuerabzug nach§ 12 Abs 10 UStGberichtigt, stellt sich die Frage, ob dem Fiskus die berichtigte Vorsteuer ungeschmälert als Masseforderung oder nur als Konkursforderung in Höhe der Konkursquote zusteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die berichtigte Vorsteuer - anders als der Oberste Gerichtshof - vor kurzem als Masseforderung behandelt.