§ 8 Abs 1 AngG
Erleidet eine Angestellte am Weg zum erstmaligen Arbeitsantritt des mit dem AG vereinbarten Arbeitsverhältnisses einen Verkehrsunfall, steht ihr aus dieser vor Antritt des Arbeitsverhältnisses erfolgten Arbeitsverhinderung kein Entgeltanspruch gegen den AG zu.