§ 29 ArbVG, § 31 Abs 1 ArbVG
1. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates (BR) können weder durch Kollektivvertrag (KV) noch durch Betriebsvereinbarung (BV) erweitert werden. Eine Anlage zu einem Sozialplan (hier: Sozialplanberechnungen), mag sie auch vom BR und dem AG unterschrieben sein, ist daher - im Gegensatz zum Sozialpan selbst - keine normative Anspruchsgrundlage für den AN.