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Mängelrüge nach UN-Kaufrecht

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2000/10RdW 2000, 20 Heft 1 v. 15.1.2000

Art 38 UN-K, Art 39 UN-K, Art 45 UN-K

Die in Art 38 und 39 UN-K festgelegten Fristen zur Erhebung einer Mängelrüge sind kurze Fristen und richten sich nach der Größe des Unternehmens des Käufers, Art und Menge der Ware, ihrer Komplexität oder Verderblichkeit, Aufwendigkeit der Untersuchung udgl. Die angemessene Frist muss diesen Umständen angepasst werden; soweit keine Umstände dagegen sprechen, ist von einer Gesamtfrist von 14 Tagen auszugehen.

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