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Beteiligungsertragsbefreiung für gemeinnützige Vereine

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2000/766RdW 2000, 769 Heft 12 v. 15.12.2000

§ 21 KStG
§ 94 EStG

Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt die Auffassung, dass ein unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallender gemeinnütziger Verein von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist. Der Verein unterliegt der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht mit steuerabzugspflichtigen Einkünften. Ausgenommen von der Steuerpflicht sind gem § 21 Abs 2 Z 1 KStG 1988 ua Beteiligungserträge iSd § 10 KStG 1988. Diese Körperschaftsteuerbefreiung erstreckt sich aufgrund des § 94 Z 6 lit a EStG 1988 auch auf die Kapitalertragsteuer. Das BMF hat sich dazu im Erlass vom 7. 3. 1989, AÖF 142, geäußert.

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