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Haftung mehrerer Sicherheiten für dieselbe Forderung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2000/641RdW 2000, 658 Heft 11 v. 15.11.2000

§ 7 ABGB, § 461 ABGB, § 914 ABGB, § 1416 ABGB

Dem Gläubiger kann nicht der Wille unterstellt werden, mit der Bestellung einer weiteren, auch für eine andere Forderung haftenden Sicherheit seine früher bestellte, nur für eine Forderung haftende Sicherheit nicht mehr in Anspruch zu nehmen.

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