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Arbeitskräfteüberlassung - Änderung des KommStG 1993

RdW AktuellRdW 2000/632RdW 2000, 645 Heft 11 v. 15.11.2000

Kommunalsteuerpflichtig sind grundsätzlich nur jene Löhne, die das Unternehmen an Dienstnehmer zahlt, die im Dienstverhältnis zu diesem Unternehmen stehen. Stellt ein Unternehmen einem anderen gegen Entgelt Dienstnehmer zur Verfügung, bleibt es weiterhin Arbeitgeber dieser Dienstnehmer, wenn es aus diesem Entgelt die Löhne für diese Dienstnehmer auszahlt und die Lohnverrechnung durchführt.

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