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Gemeinnützigkeit auch bei Verwaltung selbst errichteter Geschäfts- und Büroräume

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 2000/631RdW 2000, 644 Heft 10 v. 15.10.2000

§ 6a KStG 1988
§ 7 Abs 2 und Abs 3 WGG

Die Verwaltung von Geschäfts- und Büroräumen unterliegt auch dann den Bestimmungen des§ 7 Abs 2 WGG, wenn die verwaltende Bauvereinigung die betreffenden Räume selbst errichtet hat. Dies gilt selbst dann, wenn Voraussetzungen des§ 7 Abs 3 WGGhinsichtlich der Errichtung des Gebäudes nicht zutreffen.

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