§ 30 EStG
Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) stellen ertragsteuerlich keine Steuersubjekte dar. Steuerlich wird für Zwecke der Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf die Gesellschafter „durchgegriffen“. Soweit Erwerbsgesellschaften betrieblich tätig werden, stellen sie Mitunternehmerschaften iSd § 23 Z 2 EStG dar.