§ 1294 ABGB, § 1298 ABGB, § 1311 ABGB
Bei Verletzung eines Schutzgesetzes trifft den Geschädigten die volle Beweislast für den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solches; dabei ist der Nachweis der Tatsache ausreichend, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Schädiger hat dagegen zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist.