§ 1168a ABGB, § 1304 ABGB
Der Bauherr hat Fehler des von ihm mit Planung, Ausschreibung, Koordination und örtlicher Bauaufsicht beauftragten Architekten als jene seines Gehilfen zu vertreten. Für die dem Spengler bei Arbeitsdurchführung unterlaufenen Fehler hat er hingegen schon deshalb nicht einzustehen, weil dieser nicht als sein Repräsentant (Gehilfe) anzusehen ist.