§ 20 Abs 1 Z 5 EStG
Im Abgabenänderungsgesetz 1998, BGBl 1999/28 vom 12. 1. 1999, wurde der § 20 Abs 1 Z 5 EStG 1988 insoweit geändert, als nunmehr Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen stehen. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung des Strafgesetzbuches durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl I 1998/153 vom 20. 8. 1998. Grundlage der beiden Änderungen ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der OECD, illegale Aufwendungen zur Bestechung ausländischer Beamter vom Abzug als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten generell auszuschließen. Unter die gemäß dieser Bestimmung vom Abzugsverbot erfassten Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, fallen nach Auffassung des BMF nur solche Zuwendungen, die im Inland strafbar sind. Im folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen im Sinne einer einheitlichen Rechtsausübung seine Rechtsauffassung dazu bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.