Nach der Verwaltungspraxis sind „pauschale Einzelwertberichtigungen“ bei Forderungen zulässig, die zu Gruppen mit konkreten Forderungsrisiken gehören. Dagegen hält der VwGH eine gemeinsame Wertberichtigung verschiedener Forderungen dann für zulässig, wenn die Wertberichtigung auf „tatsächlich gleichartigen Sachverhalten“ beruht.