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Rückstellung für bedingt rückzahlbare Zuschüsse?

ArbeitsrechtGunter MayrRdW 1999, 624 Heft 9 v. 15.9.1999

Zahlt der Autor einem Verlag für die Veröffentlichung seines Werkes eine Druckbeihilfe und gewährt der Verlag bei Erreichen eines bestimmten Buchabsatzes die Druckbeihilfe zurück, dann ist es nach BFH ohne Bedeutung, ob die Rückzahlung aufschiebend oder auflösend bedingt vereinbart wird; denn wirtschaftlich betrachtet unterscheiden sich die Rückzahlungsbedingungen nicht. Droht daher dem Verlag die Rückzahlung, so sei generell eine Rückstellung zu bilden; der Ansatz einer Rückstellung für geminderte künftige Gewinne überzeugt jedoch nicht.

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