Mit dem Abgabenänderungsgesetz 1998 (AbgÄG 1998) BGBl I 1999/28 sollte durch zusätzliche Befreiungstatbestände in § 94 Z 6 lit c EStG und § 21 Abs 2 Z 3 KStG gesichert werden, dass nach § 3 EStG steuerfreie Zuwendungen von Privatstiftungen auch von der Pflicht zum Abzug der Kapitalertragsteuer sowie von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht entlastet werden. Dieses Ziel scheint jedoch nach dem Wortlaut des Gesetzes verfehlt worden zu sein.