Nach der bisherigen Auslegung des BMF (AÖF 1997/92, vgl RdW 1997, 226) galt das häusliche Arbeitszimmer nur dann als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d , wenn dort mehr als
- 50 % der Arbeitszeit aus einer Tätigkeit notwendigerweise verbracht wird und damit