§ 879 ABGB
§ 1 Abs 2 IESG, § 3a IESG
1. Vereinbarungen, bei deren Abschluss die Parteien damit rechnen mussten, dass sie im Ergebnis zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gehen, sind gem § 879 ABGB ungültig. Hiezu reicht bereits bedingter Vorsatz aus. Ein Zuwarten mit der Geltendmachung von laufenden Entgeltansprüchen für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten gilt jedenfalls als missbräuchlich.